Stadtarchiv Auerbach im Vogtland
Gebühren des Stadtarchivs
Auf Grund des §4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBbl. S. 55), zuletzt geändert am 26.06.2009 (SächsGVbl. S. 323, 325), der §§ 2, 9 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 26.08.2004 (SächsGVbl. S. 418), zuletzt geändert am 07.11.2007 (SächsGVbl.. S. 478, 484) und § 25 Abs. 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.09.2003 (SächsGVbl. S. 698), zuletzt geändert am 13.08.2009 (SächsGVbl. S. 428, 439) beschließt der Stadtrat der Stadt Auerbach/Vogtl. in seiner Sitzung am 18.10.2010 die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Stadtarchiv.
§1 - Gebührenerhebung
Die Benutzung des Archivs der Großen Kreisstadt Auerbach (in dieser Satzung im weiteren Stadtarchiv genannt) ist gebührenpflichtig. Für die Inanspruchnahme des Archivs werden Gebühren nach dieser Satzung und dem ihr als Anhang beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben, soweit dem keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
nach oben§2 - Schuldner
Schuldner der Benutzungsgebühren und Auslagen ist derjenige,
- der die Einrichtung in Anspruch nimmt,
- in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt
- der die Schuld gegenüber der Einrichtung schriftlich übernimmt oder
- für die Schuld eines anderen haftet.
§3 - Gebührenhöhe
- Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis für das Stadtarchiv Auerbach (Anlage 1), das Bestandteil dieser Satzung ist.
- Bei Rahmengebühren bemessen sich die Gebühren im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Benutzung (Leistung) und den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten.
- Für Benutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird die Gebühr erhoben, die nach den im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Benutzungen zu bemessen ist.
§4 - Gebührenbefreiung/Gebührenermäßigung
-
Gebühren nach Ziffer I des Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben:
- bei Forschungen zu wissenschaftlichen, heimatkundlichen, stadt- und regionalge-schichtlichen sowie schulischen Zwecken bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises und sofern keine gewerbsmäßigen Zwecke verfolgt werden. Familiengeschichtliche Forschungen gelten nicht als wissenschaftliche oder heimatkundliche Forschungen im Sinne dieser Satzung.
- für Graduierungsarbeiten
- bei Verwaltungshandlungen entsprechend den Aufgaben von kommunalen, Landes- und Bundesbehörden und von diesen unterhaltene Einrichtungen bzw. von diesen beauftragten Personen
- bei Vorliegen eines Auftrages von gemeinnützigen Vereinen und Organisationen, Parteien, Stiftungen soweit dieser deren statutarischen Zwecken dient
- für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
- für einfache Beratung oder Auskunftserteilung ohne Inanspruchnahme von Archivalien oder archivischen Hilfsmitteln
- bei Notwendigkeit einer persönlichen Recherche in sozialen Angelegenheiten, soweit eine Nachweis- und Auskunftspflicht der Stadt Auerbach besteht
- für persönliche Zwecke in Sozial-, Versicherungs- und Rentensachen
-
Gebühren nach Ziffer II des Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben bei:
- Vorgängen im Rahmen der Amtshilfe
- allgemein sachlichen und historischen Anfragen zur Quellenlage und Benutzbarkeit des Stadtarchivs und seiner Bestände ohne Inanspruchnahme von Recherche- und Hilfsmitteln.
- Eine Gebührenermäßigung kann gewährt werden nach Ziffer I des Gebührenver-zeichnisses für Anspruchsberechtigte nach § 22 SGB II oder § 28 SGB XII nach Vorlage des letzten gültigen Bewilligungsbescheides sowie Schüler und Studenten bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises um 50 %, wenn damit keine überwiegend gewerbs-mäßigen Zwecke verfolgt werden.
- Die Gebühren nach Ziffer IV des Gebührenverzeichnisses können bei wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Themen und Publikationen bis auf 50 % ermäßigt werden, sofern damit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden. Dient die Veröffentlichung dem Interesse der Stadt Auerbach oder des Stadtarchivs, kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden.
- Die vorgenannten Befreiungen und Ermäßigungen von Gebühren treten nicht ein, wenn die Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
- Die Gebührenbefreiung bzw. -ermäßigung entbindet, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht von der Zahlung der Auslagen.
§5 - Auslagen
Neben den im Gebührenverzeichnis festgelegten Gebühren werden als Auslagen gesondert erhoben:
- Entgelte für Postleistungen, ausgenommen die Entgelte für einfache Briefsendungen
- die sonstigen Kosten einer Versendung (z.B. für Verpackung und Versicherung)
- die anderen Behörden und Stellen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge
- Fernsprechgebühren im Fernsprechverkehr
§6 - Entstehung und Fälligkeit der Gebühren und Auslagen
- Gebühren und Auslagen entstehen mit der Gewährung der Nutzungsmöglichkeit bei beanspruchten Leistungen mit der Vornahme der einzelnen Leistungen.
- Die Gebühren und Auslagen für die Direktbenutzung (Anlage 1, Ziffer I) und hierbei erbrachte Leistungen werden sofort nach Beendigung der Benutzung fällig. Die Gebühren für längerfristige Benutzung (Wochen-, Monatskarte) sind am ersten Tag der Benutzung fällig.
- Gebühren und Auslagen für die Bearbeitung schriftlicher Anfragen (Anlage 1, Ziffer II) werden innerhalb von vier Wochen nach Erstellung des Gebührenbescheides fällig.
- Das Stadtarchiv kann einen angemessenen Vorschuss bzw. Zahlung per Voraus-kasse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und seine Tätigkeit von der Bezahlung der Leistung abhängig machen. Schriftstücke und sonstiges Material können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten werden.
- Von der Anordnung der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre.
§7 - Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Stadtarchiv der Stadt Auerbach/Vogtl. vom 19.11.2001 außer Kraft.
Auerbach, den 18.10.2010
Manfred Deckert
Oberbürgermeister
Anlage 1
Gebührenverzeichnis
zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Stadtarchiv der Stadt Auerbach Vogtland vom 18.10.2010
I. Grundgebühren
I.1. | Gebühr für die Nutzung von Bibliotheksbeständen | |
I.1.1. | Tagesgebühr | 2,50 € |
I.1.2. | Wochengebühr | 9,00 € |
I.1.3. | Monatsgebühr | 35,00 € |
I.2. | Benutzung von Archiv- und Sammelgut sowie Zeitungen | |
I.2.1. | Tagesgebühr | 5,00 € |
I.2.2. | Wochengebühr | 18,00 € |
I.2.3. | Monatsgebühr | 70,00 € |
I.3. | Benutzung in Gewerbe-, Eigentums-, Vermögens- oder Erbangelegenheiten | |
I.3.1. | für den 1. Benutzungstag | 10,00 € |
I.3.2. | für jeden weiteren Benutzungstag | 5,00 € |
I.4. | Benutzung des Bauaktenbestandes | |
Benutzung des Bauaktenbestandes | ||
I.4.1. | für die 1. Akte zum Gebäude | 10,00 € |
I.4.2. | für jede weitere das Gebäude betreffende Akte | 1,00 € |
I.5. | Benutzung der Vorbildersammlung | |
I.5.1. | Augrund der besonderen Schutzwürdigkeit der Archivalien wird hier zusätzlich zur Benutzungsgebühr nach I.2. folgende Schutzgebühr erhoben: | |
I.5.2. | für die 1., den einzelnen Anfragesachverhalt betreffende Akte | 10,00 € |
I.5.3. | für jede weitere, den unter 1.5.2. genannten Einzelsachverhalt betreffende Akte | 1,00 € |
I.6. | Übersteigt der Aufwand an Benutzungsvorbereitungen und Beratung eine halbe Stunde, werden zusätzlich zu den genannten Sätzen pro weitere angefangene Viertelstunde 2,50 € an zusätzlichen Gebühren erhoben. | 2,50 € |
I.7. | Zusatzgebühr für besondere Archivgutträger je Tag (z.B. Filme, Tonkassetten, sonstige Bild- und Tonträger, CD-Rom) | 1,50 € |
II. Bearbeitung von Anfragen durch das Personal des Stadtarchivs
II.1. | Einfache, schriftliche Auskunftserteilung ohne wesentlichen Rechercheaufwand - pro angefangener ArbeitshalbstundeEinfache, schriftliche Auskunftserteilung ohne wesentlichen Rechercheaufwand - pro angefangener Arbeitshalbstunde | 5,00 € |
II.2. | Auskunftserteilung mit Rechercheaufwand unter Verwendung von Archivalien - pro angefangener Arbeitshalbstunde | 10,00 € |
II.3. | Auskunftserteilung in Gewerbe-, Eigentums-, Vermögens- oder Erbschaftsangelegenheiten - pro angefangener Arbeitshalbstunde | 18,00 € |
II.4. | Recherchieren von Archivalien zur Durchführung von Kopier- und Verfilmungsaufträgen und sonstigen Nutzungszwecken - pro Einzelfall und angefangene Arbeitshalbstunde | 10,00 € |
III. Anfertigung von Kopien, Abschriften, Reproduktionen, Vergrößerungen usw.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Anfertigung von Kopien. Die Entscheidung über die Ausführung des Auftrages obliegt dem Stadtarchiv, wobei besonders der Erhaltungszustand der Vorlage wie auch der zeitliche Aufwand zur Ausführung des Auftrages berücksichtigt werden muss. Reproduktionen mit eigenem Gerät sind nicht statthaft. |
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III.1. | Grundgebühr pro Kopierauftrag | 2,50 € |
III.2. | Direktkopie mittels Kopiergerät | |
III.2.1. | pro A4-Kopie schwarz/weiß | 0,50 € |
III.2.2. | pro A3-Kopie schwarz/weiß | 1,00 € |
III.2.3. | Zuschlag für Kopien aus gebundenen oder gehefteten Vorlagen pro Seite | 0,30 € |
III.3. | Scannerkopie von Archiv- und Sammelgut sowie Bibliotheksgut vor 1900 soweit dessen Erhaltungszustand keine einfache Kopie zulässt | |
Auflösung: 100 dpi (genehmigungspflichtige Druckausgaben: bis 400 dpi) | ||
III.3.1. | Ausgabe auf Normalpapier | |
---|---|---|
III.3.1.1 | pro A4-Kopie schwarz/weiß | 1,00 € |
III.3.1.2. | pro A4-Kopie farbig | 2,00 € |
III.3.1.3. | pro A3-Kopie schwarz/weiß | 2,00 € |
III.3.1.4. | pro A3-Kopie farbig | 2,50 € |
III.3.2. | Ausgabe auf Colorpapier | |
III.3.2.1 | pro A4-Kopie schwarz/weiß | 2,00 € |
III.3.2.2. | pro A4-Kopie farbig | 2,50 € |
III.3.2.3. | pro A3-Kopie schwarz/weiß | 2,25 € |
III.3.2.4. | pro A3-Kopie farbig | 3,00 € |
III.3.3. | Ausgabe auf Glanzpapier (Fotoqualität) | |
III.3.3.1 | pro Ausdruck 10 x 15 schwarz/weiß | 2,50 € |
III.3.3.2. | pro Ausdruck 10 x 15 farbig | 2,70 € |
III.3.3.3. | pro Ausdruck A4 schwarz/weiß | 3,00 € |
III.3.3.4. | pro Ausdruck A4 farbig | 3,50 € |
III.4. | Ausgabe über Plotter | |
Berechnung nach tatsächlichem Arbeitsanfall 1,00 €/10 cm Papierlänge zuzüglich Arbeitsaufwand (10,00 € je angefangene Arbeitshalbstunde, jedoch mindestens (Der Rechercheaufwand für die Bereitstellung der Scannvorlagen ist in dieser Gebühr nicht enthalten!) | 15,00 € | |
III.5. | Rückvergrößerungen von Mikroformen (Readerprinter) | |
III.5.1. | pro Seite Ausdruck A4 schwarz/weiß | 1,00 € |
III.5.2. | pro Seite Ausdruck A3 schwarz/weiß | 2,00 € |
III.6. | Ausgabe auf optischem Datenträger, Übermittlung digitaler Reproduktionen per E-Mail | |
Wie III.3.1.1. A4-Kopie schwarz/weiß pro enthaltener jpg-, bmp- Datei, bei pdf-Dateien pro Seite | 1,00 € | |
Datenträger CD, DVD | 1,00 € | |
Die Berechnung des Datenträgers entfällt, wenn dieser vom Auftraggeber bereit gestellt wird. |
IV. Nutzung von Reproduktionen
IV.1. | Bei einer Auflagenhöhe bis zu 5.000 Stück je Vorlage | |
- Bibliotheksbestände vor 1900 | 7,50 € | |
- Zeitungen ab 1945 | 7,50 € | |
- Zeitungen vor 1945 | 10,00 € | |
- Postkarten, Fotos | 10,00 € | |
- Plakate, Pläne | 15,00 € | |
- Akten | 20,00 € | |
- Urkunden, Siegel, wertvolle Archivalien | 35,00 € | |
IV.2. | Der Satz erhöht sich bei einer Auflagenhöhe von | |
- bis zu 10.000 Stück auf das | 1,5-fache | |
- bis zu 50.000 Stück auf das | 2-fache | |
- über 50.000 Stück auf das | 3-fache | |
- Internetveröffentlichungen auf das | 5-fache | |
- in Kalendern und Ansichtskarten auf das | 5-fache | |
- bei Nachauflagen auf das | 0,5-fache |
V. Wiedergabe von Archivalien in Filmen, Fernseh- und Tonaufzeichnungen
V.1. | je angefangene Wiedergabeminute (in Abhängigkeit von Wert und Erhaltungszustand der Vorlage) | 25,00 € bis 250,00 € |
VI. Gebühren für besondere Leistungen
VI.1. | für die Erstellung von Auszügen, Abschriften und Übertragungsarbeiten aus schwer lesbarem Archiv-, Sammlungs- und Bibliotheksgut je angefangene Arbeitshalbstunde | 10,00 € |
VI.2. | für Recherchen nach Zeugnissen, Bescheinigungen und Schulzeitnachweisen je Recherche (sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen) | 10,00 € |
Zusätzlich bei Übersteigen des Rechercheaufwandes von einer halben Stunde auf Grund unvollständiger bzw. fehlerhafter Angaben je weitere angefangene Halbestunde | 10,00 € | |
VI.3. | Beglaubigungen - gemäß 7. SächsKVZ - | |
VI.3.1. | Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung einer Abschrift/ Kopie/Ausfertigung mit dem Original - ohne Rücksicht auf die angefangenen Seiten pro Vorlage | 5,00 € |
VI.3.2. | Beglaubigung fremdsprachiger Urkunden bzw. Urkunden oder Bescheinigungen, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind | 1,02 € je angefangener Seite, mindestens 5,00 € |
VI.3.3. | Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen | 5,00 € |
VI.4. | Für die Gestaltung von Führungen sowie die Durchführung von Vorträgen, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen können je teilnehmende Person erhoben werden: | |
- bei Vorträgen bis zu | 3,00 € | |
- bei Führungen im Rahmen der Dienstzeit bis zu | 3,00 € | |
- bei Führungen außerhalb der Dienstzeit bis zu | 5,00 € | |
- bei Ausstellungen bis zu | 3,00 € |